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In der neuen Fassung vom 19.01.01 gültig ab 2. April 2001 - einige Änderungen zu der bis dahin gültigen Fassung
sind farblich hervorgehoben. |
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Sächsische
Kletterregeln
1. Geltungsbereich
Die Sächsischen Kletterregeln gelten für das Klettern an den
Sandsteinfelsen in Sachsen:
Sächsische Schweiz, Zittauer Gebirge und Dippoldiswalder Heide.
Jeder Kletterer ist verpflichtet, die Regeln einzuhalten, und
berechtigt, Regelverstöße zu unterbinden.
Klettereien unter Verletzung der Regeln sind abzubrechen; solche
Begehungen werden nicht anerkannt.
2. Kletterregeln
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2.1 Allgemeine
Grundsätze
Das Klettern in den Sandsteinklettergebieten Sachsens beruht seit 1910
auf dem Grundsatz des „freien
Kletterns" ohne Verwendung künstlicher Hilfsmittel.
Ein Kletterweg oder eine Kletterstelle sind nur dann in freier
Kletterei überwunden, wenn Seil,
Seilschlingen, Karabiner und Ringe ausschließlich zur Sicherung
benutzt werden. Die Fortbewegung
des Kletterers am Fels darf nur mit eigener Körperkraft an
natürlichen Haltepunkten erfolgen.
Der sportliche Wert einer Kletterei wird vor allem durch einen sauberen
Kletterstil gekennzeichnet, der
sich ohne vorheriges Einüben durch Überlegung, Sicherheit und einen
wenig unterbrochenen Bewegungsfluss auszeichnet. Anzustreben ist ein Klettern über die
weitest mögliche Strecke ohne
Ausruhen und ohne Nachholen sowie Überklettern von
Unterstützungsstellen bei optimaler Nutzung der
vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten.
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2.2 Sicherungs- und
Hilfsmittel
Als Sicherungsmittel dürfen Seil, Seilschlingen, Karabiner, Ringe,
Nachholschäfte und Abseilösen
benutzt werden.
Die Verwendung von Klemmkeilen und -geräten jeder Art ist verboten.
Das Anbringen von Ringen ist nur bei Erstbegehungen erlaubt, das von
nachträglich zu installierenden
Ringen wird in Punkt 3.7 geregelt.
Die Verwendung von künstlichen Hilfsmitteln, durch die der Kletterer
bei der Fortbewegung unterstützt
wird, ist verboten. Dazu gehören:
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das Benutzen aller Sicherungsmittel als Griff oder
Tritt
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das Anbringen und Verwenden von künstlichen
Haltepunkten
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das Benutzen von Leitern, Bäumen, herbeigeschafften Blöcken,
Baumstämmen u. ä.
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Seilwurf und
Seilzug
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Der Gebrauch von chemischen und mineralischen Stoffen, die zur
Erhöhung der Reibung am Felsen
dienen sollen (z. B. Magnesia), ist verboten.
Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Veränderung der festen
Felsoberfläche, die eine Besteigung
ermöglicht, erleichtert oder erschwert, ist verboten. Das gilt auch
für Veränderungen, die vorgenommen
werden, um Sicherungsmittel überhaupt oder besser anbringen zu
können.
Ein Ausnahme bildet das Anbringen der Löcher für Ringe.
Das Entfernen von brüchigen Felsteilen oder Lockermassen ist nur
gestattet, wenn diese eine
Gefährdung des Kletterers darstellen. Dazu dürfen Teile der
Kletterausrüstung benutzt werden.
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2.3
Anwendung des Seils
Das Seil dient – mit Ausnahme des Abseilens oder beim Rückzug –
ausschließlich zur Sicherung.
Alle Formen der Seilanwendung, durch die der Vorsteiger bei der
Fortbewegung unterstützt wird, sind
nicht zulässig. Wird ein Kletterweg ganz oder teilweise mit Sicherung
von oben durchstiegen, gilt dies
nicht als vollwertige Begehung.
Beim Klettern, Sichern und anderer Seilbenutzung muss darauf geachtet
werden, dass die Felsoberfläche
nicht beschädigt wird. Diesem Grundsatz muss sich der Kletterer
unterordnen und entsprechend seinen
Aufstieg und das Sichern der Seilgefährten den örtlichen
Gegebenheiten anpassen.
Kletterrouten dürfen nicht on sight (o.s.), Rotpunkt (RP), Toprope
(TR) usw. durchstiegen werden, wenn
dabei durch Seilreibung der Fels beschädigt werden kann.[1]
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2.4 Anwendung der
Seilschlingen
Zur Sicherung des Kletterers können im Bereich des Kletterweges
Seilschlingen gelegt werden. Diese
müssen unmittelbar am Fels oder an anderen natürlichen Haltepunkten
befestigt werden. Das Legen von
Seilschlingen muss stets aus der Kletterstellung erfolgen. Dabei darf
ein Stab aus Holz oder Kunststoff
benutzt werden.
Beim Legen und Entfernen von Seilschlingen dürfen der Fels und
Pflanzen nicht beschädigt werden.
Wird in einer Schlinge geruht oder nachgeholt, ist die Kletterei in der
Stellung wieder aufzunehmen, in
der sie unterbrochen wurde, das heißt: an den zuletzt benutzten
Griffen und Tritten.
Die Seilschlingen sind nach Beendigung der Kletterei vollständig zu
entfernen.[2]
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2.5 Benutzung der Ringe
Ringe dienen zur Sicherung des Kletterers. Sie dürfen nicht zur
Unterstützung der Kletterbewegung
benutzt werden.
Die Verwendung von Hilfsmitteln, die zum Einhängen des Seils in den
Ring dienen, gilt als unsportlich.
Wird die Kletterei am Ring unterbrochen, ist sie beim Weitersteigen in
der Kletterstellung
aufzunehmen, in der sie unterbrochen wurde.
Ringe von benachbarten oder kreuzenden Wegen dürfen benutzt werden,
wenn damit keine wesentliche
Abweichung vom Wegverlauf verbunden ist.
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2.6 Unbefugtes
Entfernen von Ringen und anderen Sicherungseinrichtungen
Ringe oder andere Sicherungseinrichtungen dürfen nicht ohne Beschluss
der zuständigen
Fachkommission entfernt oder versetzt werden.
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2.7 Schwebesicherung
und Abzug
Schwebesicherung darf nicht der Sicherung eines Nachsteigers
gleichkommen und keine Unterstützung
des Kletterers durch Seilzug, auch nicht in Verbindung mit einem Abzug,
ermöglichen. Der Fixpunkt
der Schwebesicherung soll sich so hinter dem Kletterer befinden, dass
dieser sich bei einem Sturz von
der Wand entfernt.
Bei Anwendung einer Abzugssicherung muss sich der Fixpunkt der
Sicherung unterhalb des Kletterers
befinden.
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2.8 Unterstützungsstellen
Die Teilnehmer einer oder mehrerer Seilschaften dürfen sich
gegenseitig unterstützen, wenn sie sich
dabei wie bei der Kletterbewegung verhalten. Sie dürfen nur durch eine
lose hängende Selbstsicherung
mit dem Ring oder der Sicherungsschlinge verbunden sein oder durch
weitere Kletterer gesichert
werden. Das gilt auch für Probeversuche. Nachsteiger haben das Recht,
die Unterstützungsstelle mit
Seilhilfe zu überwinden. Die Teilnehmer müssen die Kletterstelle
durch Klettern über den Wegverlauf
erreicht haben. Es ist nicht erforderlich, dass sie an der weiteren
Begehung teilnehmen.
Unterstützungsstellen sind im Kletterführer angegeben. Unterstützung
an anderen Stellen mindert den
sportlichen Wert der Begehung.
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2.9
Unterbrechung oder
Abbruch einer Begehung
Geht der Vorsteiger im Wegverlauf zurück, muss er diese Strecke beim
nächsten Versuch wieder
sportlich einwandfrei durchsteigen. Bereits gelegte Seilschlingen
dürfen dabei zur Sicherung benutzt
werden.
Nach einem Sturz darf bis zum obersten noch vorhandenen Sicherungspunkt
gehangelt werden.
Wird die Kletterei abgebrochen, so ist bei Wiederaufnahme die gesamte
Route von neuem zu
durchsteigen. Im bereits absolvierten Wegverlauf verbliebene Schlingen
dürfen wieder verwendet
werden.
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2.10 Unfälle und
Hilfeleistungen
Bei Klettereien, die zur Bergung von Verunfallten oder zur
Hilfeleistung bei Unfällen durchgeführt
werden, ist die Einhaltung der vorstehenden Punkte nicht erforderlich.
Diese Klettereien gelten dann
nicht als sportliche Begehungen; Beschädigungen der Felsoberfläche
sind zu vermeiden bzw. zu
sanieren.
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2.11 Gipfelbucheintragungen
Zur Eintragung in das Gipfelbuch berechtigen nur entsprechend der
Sächsischen Kletterregeln
durchgeführte Begehungen. Von jedem Kletterer wird eine
wahrheitsgetreue Gipfelbucheintragung
erwartet.
Es sind einzutragen:
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Datum
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Name der
Kletterroute
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Vor- und Familiennamen aller Beteiligten in der Reihenfolge am
Seil, bei Wechselführung mit
einem „und" verbunden
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Schwebesicherung und/oder
Abzug
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Sicherung von unten, wenn kein Nachsteiger den Gipfel
erreicht
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Selbstsicherung
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Sicherung von
oben
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Benutzung von Ringen anderer Kletterrouten, wenn diese nicht in der
Wegbeschreibung genannt sind
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Anwendung von Unterstützung, wenn diese nicht in der
Wegbeschreibung angeführt ist
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Benutzung von Ruheschlingen.
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Weiterhin können eingetragen werden:
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Sportverein, Sektion und
Klub
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Begehungen ohne Unterstützung (o.
U.)
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Kletterstil (RP
usw.)
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Die Begehungen von Wegen werden gewöhnlich bis zur 100. Begehung
gezählt. Varianten werden
gesondert gezählt.
Anonyme Zusatzbemerkungen zu fremden Eintragungen, Streichungen sowie
unsachliche Eintragungen
sind unsportlich, überflüssig und zu unterlassen.
Dieser Punkt gilt auch für Wandbücher an Massivwänden.
3.
Erstbegehungen
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3.1 Recht auf neue
Aufstiege
Jeder Kletterer hat das Recht, neue Aufstiege durchzuführen. Ein
Anspruch ist dann erworben, wenn bei
einem Versuch das Vorhaben kenntlich gemacht und der Versuch gemeldet
wurde.
Als Kennzeichen gilt ein angebrachter notwendiger Ring, der mit einer
wetterfesten Schnur zu versehen
ist, oder eine sichtbar gelegte Seilschlinge nach einem wesentlichen
Abschnitt des geplanten Aufstiegs.
Diese Kennzeichen dürfen von anderen Kletterern nicht entfernt werden.
Das Anrecht besteht 3 Jahre nach dem ersten Versuch. Danach darf jeder
Kletterer den angefangenen
Aufstieg fortführen.
An bereits begonnenen Aufstiegen beträgt die Anrechtsfrist nur noch
ein Jahr. Das Anrecht gilt nur
dann, wenn bei dem Versuch ein wesentlich neuer Abschnitt des geplanten
Aufstiegs durchstiegen und
gekennzeichnet wurde.
Es ist nicht zulässig, von anderen Kletterern begonnene Aufstiege ohne
deren Einverständnis
weiterzuführen oder in den vorgesehenen Wegverlauf von anderer Stelle
hineinzugelangen, solange ein
Anrecht besteht. Bei derart unsportlichem Verhalten wird die
Erstbegehung nicht anerkannt.
Bei Regelverletzungen während eines Versuchs verliert der Kletterer
sein Anrecht.
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3.2 Meldung von
Versuchen
Angefangene Erstbegehungen sind unmittelbar danach, spätestens
innerhalb von 4 Wochen, schriftlich
an die zuständige Fachkommission (FK) zu melden. Gleiches gilt auch
für die Weiterführung bereits
begonnener Erstbegehungen unter Beachtung der vorstehenden Regelungen.
Folgende Angaben sind erforderlich:
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Klettergebiet
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Kletterfelsen
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geplanter Wegverlauf mit Angabe des höchsten erreichten Punktes
und der angebrachten Ringe
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Kennzeichnung des
Versuchs
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Name und Anschrift, ggf. Sportverein bzw. Klub des
Kletterers
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Datum des ersten Versuchs.
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Die Angaben werden bei der zuständigen Fachkommission gespeichert. Es
ist zweckmäßig, vor
Durchführung einer Erstbegehung bei der FK anzufragen, ob der Aufstieg
bereits durchgeführt wurde
oder ein gültiges Anrecht darauf besteht.
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3.3 Erkundung
Bei der Erkundung eines neuen Aufstiegs darf nicht über diesen
abgeseilt werden (Ausnahme:
Abseilwand). Ebenso unerlaubt sind Einsteigen mit Sicherung von oben,
Teilnahme an sportlich nicht
einwandfreien Versuchen oder Begehungen des geplanten Aufstiegs.
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3.4 Verhalten bei
Erstbegehungen
Allgemein gelten die Sächsischen Kletterregeln auch bei
Erstbegehungen. Die Durchführung hat bei
jedem Versuch vom Einstieg aus zu erfolgen. Erstbegehungen, auch von
Varianten, sind generell bis
zum Gipfel durchzuführen.
Bei neuen Wegen oder Varianten dürfen andere Kletterrouten weder in
ihrem historisch vorgegebenen
Verlauf noch in ihrem Charakter beeinträchtigt werden. Wege sollen
sich am natürlichen Verlauf der
Felsstruktur (kletterbare Linie) ausrichten. Großzügigkeit ist eine
unverzichtbare Eigenschaft, besonders
bei Varianten.
Kombinationen aus Teilen bereits vorhandener Aufstiege, vor allem in
Verbindung mit Quergängen,
finden als Erstbegehung keine Anerkennung.
Unbedeutende Wegabweichungen werden nicht als Erstbegehung anerkannt,
können jedoch im
Kletterführer erwähnt werden.
Der Erstbegeher hat für ausreichende Sicherung des neuen Aufstiegs zu
sorgen. Sind keine genügenden
natürlichen Sicherungsmöglichkeiten vorhanden, ist das Anbringen
eines Ringes, besonders an
notwendigen Nachholestellen, geboten. Der Ort des Ringes muss vom
Einstieg über den Aufstiegsweg
erreicht werden. Ein vorheriges Anbringen von Ringen, z. B. durch
Abseilen, Hineinqueren oder mit
Sicherung von oben, ist nicht zulässig.
Ringe von anderen angefangenen Routen dürfen nur nach Rücksprache mit
dem Erstbegeher benutzt
werden.
Jede durchgeführte Erstbegehung ist im Gipfelbuch durch vollständigen
Eintrag mit Wegbeschreibung
und Schwierigkeitsgrad zu dokumentieren.
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3.5
Anbringen von
Ringen
Beim Anbringen von Ringen darf vom Erstbegeher eine entsprechend den
Regeln gelegte Seilschlinge
oder ein Skyhook als Haltepunkt benutzt werden. Ebenso darf der zum
Anbringen des Ringlochs
benutzte Bohrer als Haltepunkt dienen. Andere künstliche Haltepunkte,
wie Klemmkeile und -geräte,
Haken und Seilgeländer, sind beim Ringschlagen nicht erlaubt. Wird ein
Ring mit Unterstützung
angebracht, müssen sich alle Beteiligten regelgerecht verhalten.
Jeder Ring ist so anzubringen, dass ein einwandfreies Erreichen und
Einhängen aus der Kletterstellung
möglich ist.
Ringe sind so anzuordnen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände
mit geringster Ringanzahl und
größtmöglichem Ringabstand eine ausreichende Sicherung erreicht
wird.
Der geradlinig gemessene Abstand zwischen zwei Ringen einer Route darf
3 Meter nicht unterschreiten.
Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich (z. B.
Aufschlaggefahr). Empfohlen werden jedoch
Ringabstände von mindestens 5 Metern.
Der Abstand von 3 Metern ist auch zu Ringen anderer Aufstiege
einzuhalten, wenn die Erstbegehung in
diese einmündet, von ihnen abzweigt oder diese kreuzt. Wird bei einer
Erstbegehung ein vorhandener
Aufstieg benutzt oder gekreuzt, dürfen in ihm keine Ringveränderungen
vorgenommen werden. Nur
beim Abzweig der Erstbegehung darf nach vorheriger Genehmigung durch
die zuständige
Fachkommission unter Beachtung des Ringabstandes ein zusätzlicher Ring
geschlagen werden, wenn
damit der Charakter des vorhandenen Aufstiegs nicht verändert wird.
Es dürfen nur Ringe verwendet werden, die in ihrer Festigkeit und
ihren Abmessungen den Normen der
Klettertechnischen Abteilung (KTA) entsprechen.
Konnte ein Ring nur provisorisch angebracht oder nicht ordnungsgemäß
befestigt werden, ist das im
Gipfelbuch zu vermerken und der Mangel umgehend zu beheben. Dazu darf
der Ring nach Vollendung
der Erstbegehung durch Abseilen oder mit Sicherung von oben erreicht
und der alte Ring als Haltepunkt
benutzt werden. Gleiches gilt, wenn die Erstbegehung am Bohrer
gesichert wurde.
Ringlöcher, in die kein Ring geschlagen wurde, und Löcher
ausgewechselter Ringe sind sofort
ordnungsgemäß zu verschließen.
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3.6 Ringveränderungen
an unvollendeten Aufstiegen
Die Erstbegehung ist an den gemäß Punkt 3.5 geschlagenen Ringen
durchzuführen.
Ringveränderungen vor Beendigung der Erstbegehung sind nur zulässig,
wenn:
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vom vorgesehenen Wegverlauf abgewichen wird. In diesem Fall darf
der letzte im benutzten Wegteil
befindliche Ring entfernt oder versetzt werden
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nach Ablauf der Anrechtsfrist ein anderer Kletterer den Aufstieg
fortsetzt. In diesem Fall dürfen die
vorhandenen Ringe entsprechend Punkt 3.5 versetzt oder entfernt werden.
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Bei solchen Ringveränderungen darf der zu entfernende oder zu
versetzende Ring nicht benutzt werden.
Beim Versetzen ist der neue Ring zusätzlich zu schlagen. Nach
Anbringen des neuen Ringes ist der alte
Ring zu entfernen und das Loch zu verschließen.
Ringe von Versuchen anderer Kletterer, die nicht mehr brauchbar sind,
müssen sofort ausgewechselt
werden. Dabei darf der alte Ring als Haltepunkt benutzt werden.
In allen anderen Fällen von Ringveränderungen ist die vorherige
Zustimmung der zuständigen
Fachkommission erforderlich.
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3.7 Nachträgliches
Anbringen von Ringen
Der Erstbegeher hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen in
seiner Erstbegehung nachträglich
Ringe anzubringen. Ort und Abstand müssen den im Punkt 3.5
festgelegten Kriterien entsprechen.
Genügen die vorhandenen Ringe nach Ablauf der Frist nicht den
Sicherheitskriterien, kann die
zuständige Fachkommission nach Absprache mit dem Erstbegeher Ort und
Anzahl nachträglicher Ringe
festlegen und ihn mit dem Anbringen der Ringe beauftragen.
Über Anträge zum Anbringen nachträglicher Ringe in bereits
vorhandene Aufstiege oder zum Versetzen
von Ringen entscheidet nach gründlicher Prüfung die zuständige
Fachkommission.
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3.8 Meldung von
Erstbegehungen
Durchgeführte Erstbegehungen sind innerhalb von 4 Wochen in
schriftlicher Form an die zuständige
Fachkommission zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
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Klettergebiet
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Kletterfelsen
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Name der neuen
Kletterroute
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Schwierigkeitsgrad (entweder af oder af und
RP)
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Vor- und Zunamen aller Teilnehmer in Seilschaftsreihenfolge bei
Erreichen des Gipfels
bei geteilter
Führung die Vorsteiger durch „und" verbunden
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Art der Sicherung (z. B. von unten gesichert, Selbstsicherung,
Schwebe- und/oder Abzugssicherung,
Sicherung vom Nachbargipfel bzw. vom Massiv)
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Anschrift, Sportverein und Klub des Vorsteigers bzw. der
Vorsteiger
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Datum
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exakte und vollständige Wegbeschreibung mit Toposkizze des
Anstiegs
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Maße sämtlicher Ringabstände im Grenzbereich (3
Meter)
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Ringveränderungen entsprechend Punkt 3.6.
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Mit seiner Unterschrift bestätigt der Erstbegeher die Durchführung
entsprechend den Sächsischen
Kletterregeln.
Kann eine Erstbegehung am Tag ihrer Durchführung durch widrige
Umstände (z. B. einsetzender
Regen, Einbruch der Dunkelheit) nicht mehr im Gipfelbuch eingetragen
werden, ist der Eintrag
umgehend nachzuholen, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen.
Werden Erstbegehungen nicht ins Gipfelbuch eingetragen oder
fristgemäß nachgetragen und nicht bei
der zuständigen Fachkommission gemeldet, gelten sie als nicht
durchgeführt.
Der Erstbegeher schlägt den Namen der neuen Kletterroute vor, über
den die zuständige
Fachkommission entscheidet. Das gilt ebenfalls für die Benennung neu
bestiegener Gipfel.
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3.9 Überprüfung und
Bewertung von Erstbegehungen
Die Überprüfung einer Erstbegehung erfolgt durch die zuständige
Fachkommission. Anerkannte
Erstbegehungen werden im Kletterführer oder anderen geeigneten
Publikationen veröffentlicht.
Bestehen Zweifel an der regelgerechten Durchführung einer
Erstbegehung, ist der Erstbegeher zu
zusätzlichen Angaben verpflichtet. Dies geschieht schriftlich oder
durch Befragung während der
Beratung der zuständigen Fachkommission.
Wird ein neuer Aufstieg nicht anerkannt, ist von der zuständigen
Fachkommission festzulegen, ob die
geschlagenen Ringe durch den Erstbegeher entfernt werden müssen.
Der Erstbegeher hat das Recht, gegen Entscheidungen der zuständigen
Fachkommission einen
begründeten Einspruch innerhalb von 4 Wochen nach
Bekannt werden der
Ablehnung schriftlich
einzureichen.
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3.10
Erstbegehungsverbote
Die zuständige Fachkommission hat das Recht, Klettergipfel oder Teile
davon für die Durchführung
weiterer Erstbegehungen zu sperren. Sind an diesen Felsen doch
Erstbegehungen beabsichtigt, müssen
sie vor Beginn der Durchführung der zuständigen Fachkommission zur
Genehmigung vorgelegt werden.
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4. Verhalten in
Klettergebieten
|
4.1
Gesetzliche
Bestimmungen
Die Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes sind als
Grundregeln zu beachten und
einzuhalten. Hierzu zählen:
|
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
vom 20. 12. 1976, in
der Fassung vom 12. 03. 1987 (BGBl. I, S. 889)
|
|
Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches
Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG) vom 11. 10. 1994 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 59/1994)
|
|
Verordnung über
die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz vom
12. 09. 1990 (Gbl.
der DDR, Sonderdruck 1470)
|
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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische
Schweiz vom 19. 12.
1995 (Sächs. Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 1/1996); Ergänzung des §
12 Ordnungswidrigkeiten
|
|
Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung
des Naturschutzgebietes
„Pfaffenstein" vom
26. 06. 1997 (Sächsisches Amtsblatt Nr. 32 vom 07. 08. 1997)
|
|
Waldgesetz für den
Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
vom 10. 04. 1992 (Sächs. Gesetz- und
Verordnungsblatt Nr. 14/1992)
|
|
Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung)
vom 19. 12. 1986 (BGBl. I, S. 2705);
– EU-Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG).
|
|
|
4.2 Zugänge, Rast- und
Biwakplätze
Als Zugänge zu den Kletterfelsen sind die im Kletterführer
enthaltenen bzw. im Gelände ausgewiesenen
Wege, Bergpfade und Kletterzugänge zu benutzen. An allen Rast- und
Biwakplätzen und besonders in
der Umgebung der Kletterfelsen ist auf Sauberkeit und Ordnung zu
achten. Abfälle jeder Art müssen
wieder mit zurückgenommen werden.
|
|
4.3 Verhalten beim
Klettern
Beim Klettern soll die Natur so gering wie möglich beeinflusst werden.
Lautes Rufen ist möglichst zu
unterlassen.
Das Klettern mit Schuhen, die harte, sandsteinschädigende Sohlen
haben, ist verboten.
Das Klettern an nassem und feuchtem Fels ist bei allen Kletterrouten zu
unterlassen, in denen
gesteinsbedingt die Gefahr der Beschädigung der Felsoberfläche und
des Ausbrechens von Griffen und
Tritten besteht.
Toprope sollte grundsätzlich auf künstliche Kletterwände und
Klettergärten beschränkt bleiben und in
den Sandsteinklettergebieten eine Ausnahme darstellen. Sollte Toprope
gestiegen werden, muss der
Kletternde den Schwierigkeiten gewachsen sein, um Griff- und
Trittausbrüche zu vermeiden und die
Felsoberfläche zu erhalten. Die Anzahl der Toprope-Kletternden muss auf ein Minimum beschränkt
bleiben. Langes Blockieren der Kletterrouten ist zu vermeiden. Anderen
Kletterern, die die Route
vorsteigen wollen, ist Vorrang zu gewähren. Abseilösen dürfen nicht
zur Toprope-Sicherung verwendet
werden. [3]
|
|
4.4 Klettern im
Nationalpark Sächsische Schweiz, in Landschafts- und Naturschutzgebieten
Im Nationalpark Sächsische Schweiz ist das Klettern nur an den von der
Nationalparkverwaltung
bestätigten Kletterfelsen und Kletterrouten zugelassen.
In Landschaftsschutzgebieten (LSG) und in Naturschutzgebieten (NSG) ist
das Klettern nur an den von
den zuständigen Naturschutzbehörden bestätigten Kletterfelsen
gestattet.
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4.5 Kletterverbote
Ständige oder zeitweilige Kletterverbote, die von der zuständigen
Naturschutzbehörde oder dem
zuständigen Staatsforstamt erlassen, durch Veröffentlichung bekannt
gemacht oder im Gelände
kenntlich gemacht wurden, sind unbedingt einzuhalten.
|
5. Kletterziele
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5.1 Klettergipfel
Klettergipfel sind freistehende Felsen, die nur durch Kletterei oder
durch Überfall, Übertritt oder Sprung
von benachbarten Felsen zu ersteigen, durch die zuständige
Fachkommission anerkannt und durch die
zuständige Naturschutzbehörde bestätigt sind.
Neubesteigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen
Fachkommission und der
zuständigen Naturschutzbehörde.
Die Begrenzung des Kletterbereichs an Gipfeln und Sockeln kann
gekennzeichnet werden.
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5.2 Massivwände
In der Sächsischen Schweiz und im Zittauer Gebirge gelten Massivwände
nicht als Kletterziele. Klettern
an Massivwänden ist verboten. Ausnahmen sind in der Sächsischen
Schweiz:
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Lilienstein-Westecke
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Königstein, „Abratzkykamin"
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Großer Zschirnstein, „Südwand"
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im Zittauer Gebirge:
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Berg Oybin, Ostseite.
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5.3 Übungsgebiete
Für Ausbildung und Training werden besondere Übungsgebiete oder
-wände an Massiven oder in
Steinbrüchen durch die zuständige Fachkommission festgelegt und durch
die zuständige
Naturschutzbehörde bestätigt.
In der Sächsischen Schweiz bestehen das Übungsgebiet Rauenstein sowie
die Klettergärten Pirna-Cunnersdorf
und Liebethaler Grund. Für den Betrieb in den Klettergärten gelten
abweichende Regeln.
Das Üben künstlicher Kletterei und das Anwenden alpiner
Sicherungsmittel, wie Haken, Trittleitern
u.a., ist an allen Felsen der sächsischen Sandsteingebiete verboten.
|
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5.4 Kletterwege und
Varianten
Als Kletterwege gelten Aufstiege an Klettergipfeln und Massiven, die
über den größeren Teil ihrer
Länge selbständig sind und in genügendem Abstand von benachbarten
Aufstiegen verlaufen.
Varianten sind Abweichungen von bereits durchstiegenen Kletterwegen,
meist von geringer Länge.
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5.5 Schwierigkeitsgrade
Der Schwierigkeitsgrad eines Kletterweges gibt den zur Durchsteigung
erforderlichen Aufwand an
klettertechnischem Können und Kraft unter normalen Bedingungen an. Er
wird nach der schwierigsten
Stelle bzw. nach der Häufigkeit schwieriger Stellen festgelegt. Bei
Varianten wird der Gesamtaufstieg
bewertet.
Die Schwierigkeitsgrade sind gegeneinander nicht scharf abgegrenzt und
stellen Erfahrungswerte dar.
Hinweise auf besondere Anforderungen an den Kletterer können durch
Zusätze zum Schwierigkeitsgrad
(anstrengend, brüchig, ungenügend gesichert u. a.) angegeben werden.
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Sächsische Skala
Die Sächsische Skala beginnt mit dem Schwierigkeitsgrad I und ist nach
oben offen. Die
Schwierigkeitsgrade ab VII sind durch Zusatz der Buchstaben a, b und c
nochmals unterteilt, wodurch
eine weitere Gliederung von niederer zu höherer Schwierigkeit erreicht
wird.
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Sprungskala
Diese Skala wird für die Bewertung von Sprüngen benutzt. Sie umfasst die Schwierigkeitsgrade 1 bis 4.
Der Schwierigkeitsgrad eines Sprunges bewertet Ab- und
Aufsprungbeschaffenheit, Sprungbahn und
-weite. Die Schwierigkeit vor oder nach dem Sprung zu durchsteigender
Wegteile nach der Sächsischen
Skala wird zusätzlich angegeben.
|
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6.
Diese Fassung der Sächsischen Kletterregeln wurde von einer
Arbeitsgruppe des Sächsischen
Bergsteigerbundes e. V. erarbeitet und mit den Sektionen Dresden,
Zittau, der Akademischen Sektion
Dresden des Deutschen Alpenvereins e. V., dem Sächsischen Wandersport-
und Bergsteigerverband e.
V. und dem Touristenverein „Die Naturfreunde" LV Sachsen e. V.
abgestimmt.
Diese Fassung ersetzt die „Sächsischen Kletterregeln" in der
Fassung vom April 1991 und ist ab 2. April
2001 gültig.
(Fassung vom 19. 01. 2001)
Quelle: SBB
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|
persönliche
Anmerkungen
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[1]
Hier wird nicht
auf das bloße Ruhen im Ring abgestellt sonder auf ein Nachholen um
die Seilreibung so gering wie irgend möglich zu halten.
[zurück] |
|
[2]
Ist es dem
Nachsteiger nicht möglich die Schlinge zu entfernen können solche
festgezogenen Schlingen der KTA als Schadensmeldung angegeben werden,
diese würde sich um das entfernen kümmern. Auf keinen Fall sollten
solche Schlingen ab oder aufgeschnitten werden! - Die notwendige
Sicherungsmöglichkeit ist den nächsten Seilschaften damit verbaut und
das Entfernen unnötig erschwert!!
[zurück] |
|
[3]
Toprope
ist in der traditionell geprägten Sächsischen Schweiz sehr unbeliebt und
es gab viel Streit um diesen Passus.
Toprope sollte nur erwogen werden wenn Schäden am Fels ausgeschlossen
werden können! Das bezieht sich nicht nur auf die Seilreibung sondern
auch auf schonende Benutzung von Griffen und Tritten!
Routen sollten nicht dauerhaft blockiert werden und nicht benutzte
Sicherungsseile sofort wieder abgezogen werden.
Besonders (kommerzielle) Kurse, übrigens nicht nur auswärtige, sind in
der Vergangenheit hier sehr negativ aufgefallen. Die Veranstalter sind
hier gefordert die Sächsischen Regeln strikt einzuhalten, oder wo anders
ihr Geld zu verdienen.
Abseilösen zu benutzen verbietet sich übrigens auch aus dem
Überlebenswillen der Toproper, laufen zwei Seile (das toprope und die
Abseile einer anderen Seilschaft) durch die Abseilöse, so sind
spätestens beim Abziehen Seilschäden zu erwarten!
[siehe auch Seite zum toprope]
[zurück] |
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letzte Bearbeitung: 24.12.02
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