1. Geltungsbereich
Die Sächsischen Kletterregeln gelten für das Klettern an den Sandsteinfelsen in Sachsen.
Jeder Kletterer ist verpflichtet, die Regeln einzuhalten, und berechtigt, Regelverstöße zu unterbinden. Klettereien unter Verletzung der Regeln sind abzubrechen: Begehungen werden nicht anerkannt.
2. Kletterregeln
2.1. Allgemeine Grundsätze
Das Klettern in den Sandsteingebieten Sachsens beruht seit 1910 auf dem Grundsatz des "freien Kletterns", ohne Verwendung künstlicher Hilfsmittel.
Ein Kletterweg oder eine Kletterstelle sind nur dann in freier Kletterei überwunden, wenn Seil, Seilschlingen, Karabiner und Ringe ausschließlich zur Sicherung benutzt werden. Die Fortbewegung des Kletterers am Fels darf nur mit eigener Körperkraft an natürlichen Haltepunkten erfolgen.
Der sportliche Wert einer Kletterei wird vor allem durch einen sauberen Kletterstil gekennzeichnet, der sich durch Überlegung, Sicherheit und einen wenig unterbrochenen Bewegungsfluß auszeichnet. Anzustreben ist ein Klettern über die weitestmögliche Strecke ohne Ausruhen und ohne Nachholen sowie Überklettern von Unterstützungsstellen bei optimaler Nutzung der vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten.
2.2. Sicherungs- und Hilfsmittel
Als Sicherungsmittel dürfen Seil, Seilschlingen, Karabiner, Ringe und Abseilösen* benutzt werden.
Die Verwendung von Klemmkeilschlingen jeder Art ist verboten.
Das Anbringen von Ringen ist nur bei Erstbegehungen erlaubt. Nachträgliche Ringe regelt Pkt. 3.7.
Die Verwendung von künstlichen Hilfsmitteln durch die der Kletterer bei der Fortbewegung unterstützt wird, ist verboten.
Zu künstlichen Hilfsmitteln gehören
- das Benutzen aller Sicherungsmittel als Griff oder Tritt;
- das Anbringen und Verwenden von künstlichen Haltepunkten;
- das Benutzen von Leitern, herbeigeschafften Blöcken, Baumstämmen u. a.;
- Seilwurf und Seilzug.
Der Gebrauch von chemischen und mineralischen Stoffen, die zur Erhöhung der Reibung am Felsen dienen sollen (z. B Magnesia), ist verboten.
Jede vorsätzliche Veränderung der festen Felsoberfläche, die eine Besteigung ermöglicht, erleichtern oder erschwert, ist verboten. Das gilt auch für Veränderungen, die vorgenommen werden, um Sicherungsmittel überhaupt oder besser anbringen zu können.
Eine Ausnahme bildet das Schlagen des Loches für Ringe.
Das Entfernen von brüchigen Felsteilen ist nur gestattet, wenn diese die Sicherheit der Kletterer beeinträchtigen. Dazu dürfen nur Teile der Kletterausrüstung benutzt werden. Flechten und Moos dürfen entfernt werden, wenn der Fels dabei nicht beschädigt wird.
2.3. Anwendung des Seils
Das Seil dient - mit Ausnahme des Abseilens oder beim Rückzug - ausschließlich zur Sicherung. Alle Formen der Seilanwendung, durch die der Vorsteiger bei der Fortbewegung unterstützt wird, sind nicht zulässig. Wird ein Kletterweg ganz oder teilweise mit Sicherung von oben durchstiegen, gilt dies nicht als vollwertige Begehung.
2.4. Anwendung der Seilschlingen
Zur Sicherung des Kletterers können im Bereich des Kletterweges Seilschlingen gelegt werden. Diese müssen unmittelbar am Fels oder an anderen natürlichen Haltepunkten befestigt werden. Das Legen von Schlingen muß stets aus der Kletterstellung erfolgen. Dabei darf ein Stab aus Holz oder Kunststoff benutzt werden.
Wird in einer Schlinge geruht oder nachgeholt, ist die Kletterei in der Stellung wieder aufzunehmen, in der sie unterbrochen wurde, das heißt, an den zuletzt benutzten Griffen und Tritten.
2.5. Benutzung der Ringe
Ringe dienen zur Sicherung des Kletterers. Sie dürfen nicht zur Unterstützung der Kletterbewegung benutzt werden.
Die Kletterei darf am Ring unterbrochen werden. Beim Weitersteigen ist sie in der Stellung wieder aufzunehmen, in der sie unterbrochen wurde.
Ringe von benachbarten oder kreuzenden Wegen dürfen benutzt werden, wenn damit keine wesentliche Abweichung vom Wegverlauf verbunden ist.
2.6. Schwebesicherung
Schwebesicherung darf nicht der Sicherung eines Nachsteigers gleichkommen und keine Unterstützung des Kletterers durch Seilzug ermöglichen. Der Fixpunkt der Schwebesicherung soll sich so hinter dem Kletterer befinden, daß er sich bei einem Sturz von der Wand entfernt.
2.7. Unterstützungsstellen
Die Teilnehmer einer oder mehrerer Seilschaften dürfen sich gegenseitig unterstützen, wenn sie sich dabei wie bei der Kletterbewegung verhalten. Sie dürfen nur durch eine lose hängende Selbstsicherung mit dem Ring oder der Sicherungsschlinge verbunden sein oder durch weitere Kletterer gesichert werden. Das gilt auch für Probeversuche. Nachsteiger haben das Recht, die Unterstützungsstelle mit Seilhilfe zu überwinden. Die Teilnehmer müssen die Unterstützungsstelle durch Klettern über den Wegverlauf erreicht haben. Es ist nicht erforderlich, daß sie an der weiteren Begehung teilnehmen.
Unterstützungsstellen sind im Kletterführer angegeben. Unterstützung an nicht im Kletterführer angegebener Stelle mindert den sportlichen Wert der Begehung.
2.8. Unterbrechung oder Abbruch einer Begehung
Geht der Vorsteiger im Wegverlauf zurück, muß er diese Strecke beim nächsten Versuch wieder sportlich einwandfrei durchsteigen. Bereits gelegte Seilschlingen dürfen dabei zur Sicherung benutzt werden.
Nach einem Sturz darf bis zum obersten noch vorhandenen Sicherungspunkt gehangelt werden.
Wird die Kletterei abgebrochen, so ist bei Wiederaufnahme der gesamte Weg von neuem zu durchsteigen. Im bereits absolvierten Wegverlauf verbliebene Schlingen dürfen wieder verwendet werden.
2.9. Unfälle und Hilfeleistungen
Bei Klettereien, die zur Bergung von Verunfallten oder zur Hilfeleistung bei Unfällen durchgeführt werden, ist die Einhaltung der vorstehenden Punkte nicht erforderlich. Diese Klettereien gelten nicht als sportliche Begehungen; Beschädigungen der Felsoberfläche sind zu vermeiden bzw. zu sanieren.
2.10. Gipfelbucheintragungen
Zur Eintragung in das Gipfelbuch berechtigen nur entsprechend der Sächsischen Kletterregeln durchgeführte Begehungen. Von jedem Kletterer wird eine wahrheitsgetreue Gipfelbucheintragung erwartet.
Einzutragen sind:
- Datum;
- Aufstiegsweg bzw. -variante;
- Vor- und Familiennamen aller Beteiligten in der Reihenfolge am Seil, bei Wechselführung mit einem "und'' verbunden;
- Schwebesicherung;
- Sicherung von oben;
- Sicherung von unten, wenn kein Nachsteiger den Gipfel erreicht;
Es können eingetragen werden:
- Begehungen ohne Unterstützung (o. U.);
- Rotpunkt-Begehungen (RP).
Die Begebungen von Aufstiegen werden gewöhnlich bis zur 100. Begehung gezählt. Varianten werden gesondert gezählt.
Anonyme Zusatzbemerkungen zu fremden Eintragungen, Streichungen und andere unsachliche Eintragungen sind unsportlich und zu unterlassen. Dieser Punkt gilt auch für Wandbücher an Massivwänden.
3. Erstbegebungen
3.1. Recht auf neue Aufstiege
Jeder Kletterer hat das Recht, neue Aufstiege durchzuführen. Ein Anspruch ist dann erworben, wenn bei einem Versuch das Vorhaben kenntlich gemacht wurde. Als Kennzeichen gilt ein angebrachter notwendiger Ring, der mit einer wetterfesten Schnur zu versehen ist, oder eine sichtbar gelegte Seilschlinge nach einem wesentlichen Abschnitt des geplanten Aufstiegs. Diese Kennzeichen dürfen aus angefangenen Wegen nicht entfernt werden. Das Anrecht besteht 3 Jahre nach dem ersten Versuch. Danach darf jeder Kletterer den angefangenen Aufstieg fortführen.
An bereits begonnenen Aufstiegen beträgt die Anrechtsfrist nur noch 1 Jahr. Das Anrecht besteht nur dann, wenn bei dem Versuch ein wesentlicher neuer Abschnitt des geplanten Aufstiegs durchstiegen und gekennzeichnet wurde.
Es ist nicht zulässig, von anderen Kletterern begonnene Aufstiege ohne deren Einverständnis weiterzuführen oder in den vorgesehenen Wegverlauf von anderer Stelle hineinzugelangen, solange noch ein Anrecht besteht. Bei derart unsportlichem Verhalten wird die Erstbegehung nicht anerkannt.
Bei Erstbegehungen oder Versuchen sind die Sächsischen Kletterregeln einzuhalten. Bei Regelverletzungen verliert der Kletterer sein Anrecht.
3.2. Meldung von Versuchen
Angefangene Neutouren sind unmittelbar, spätestens innerhalb von 4 Wochen, schriftlich an die AG (Arbeitsgruppe) "Neue Wege" des Klettergebiets zu melden. Gleiches gilt auch für die Weiterführung bereits begonnener Neutouren unter Beachtung der vorstehenden Regelungen.
Folgende Angaben sind erforderlich:
Klettergebiet, Kletterfelsen, geplanter Wegverlauf mit Angabe des höchsten erreichten Punktes und der angebrachten Ringe, Kennzeichnung des Versuchs, Name und Anschrift, ggf. Klub bzw. Sportverein des Kletterers, Datum des ersten Versuchs.
Die Angaben werden bei der AG "Neue Wege" gespeichert. Es ist zweckmäßig, vor Durchführung einer Erstbegehung bei der AG "Neue Wege" anzufragen, ob der Aufstieg bereits durchgeführt wurde oder ein gültiges Anrecht darauf besteht.
Anrechte sind nur bei vorhandener Registrierung gesichert.
3.3. Erkundung
Bei der Erkundung eines neuen Aufstiegs darf nicht über diesen abgeseilt werden (Ausnahme: Abseilwand). Ebenso unerlaubt sind Einsteigen in den Aufstieg mit Sicherung von oben, Teilnahme an sportlich nicht einwandfreien Versuchen oder Begehungen des geplanten Aufstiegs.
3.4. Verhalten bei Erstbegehungen
Allgemein gelten die Sächsischen Kletterregeln auch bei Erstbegehungen. Die Durchführung hat bei jedem Versuch vom Einstieg zu erfolgen. Erstbegehungen, auch von Varianten, sind bis zum Gipfel durchzuführen.
Kombinationen aus Teilen verschiedener Aufstiege, vor allem in Verbindung mit Quergängen, finden als Erstbegehung keine Anerkennung.
Unbedeutende Wegabweichungen werden nicht als Erstbegehung anerkannt, können jedoch im Kletterführer erwähnt werden.
Der Erstbegeher hat auf ausreichende Sicherung des neuen Aufstiegs zu sorgen. Sind keine genügenden natürlichen Sicherungsmöglichkeiten vorhanden, ist das Anbringen von Ringen, besonders an notwendigen Nachholestellen, geboten. Der Ort des anzubringenden Ringes muß vom Einstieg über den Aufstiegsweg erreicht werden. Ein vorheriges Anbringen von Ringen, z. B. durch Abseilen, Hineinqueren oder mit Sicherung von oben, ist nicht zulässig.
Ringe von anderen angefangenen Wegen dürfen nicht benutzt werden.
Eine durchgeführte Erstbegehung ist im Gipfelbuch mit Wegbeschreibung und Schwierigkeitsgrad einzutragen.
3.5. Anbringen von Ringen
Beim Anbringen von Ringen darf eine entsprechend den Regeln gelegte Seilschlinge als Haltepunkt benutzt werden. Ebenso darf der zum Schlagen des Ringloches benutzte Bohrer als Haltepunkt dienen.
Andere künstliche Haltepunkte, wie Keile, Haken, Hilfsbohrer sowie gespannte Seile, sind beim Ringschlagen nicht erlaubt. Wird ein Ring mit Unterstützung angebracht, müssen sich alle Beteiligten regelgerecht verhalten.
Ringe sind so anzuordnen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände mit geringster Ringanzahl und größtmöglichem Ringabstand eine ausreichende Sicherung erreicht wird.
Ein Ring ist so anzubringen, daß ein einwandfreies Erreichen und Einhängen aus der Kletterstellung möglich ist.
Der geradlinig gemessene Abstand zwischen zwei Ringen darf 3 m, die Summe der Ringabstände von drei aufeinanderfolgenden Ringen 7,5 m
nicht unterschreiten. Der Abstand von 3 m ist auch zu Ringen anderer Aufstiege einzuhalten, wenn die Neutour in diese einmündet, von ihnen abzweigt oder diese kreuzt. Wird bei einer Neutour ein vorhandener Aufstieg benutzt oder gekreuzt, dürfen in ihm keine Ringveränderungen vorgenommen werden. Nur beim Abzweig der Neutour darf unter Beachtung des Ringabstandes ein zusätzlicher Ring geschlagen werden, wenn damit der Charakter des vorhandenen Aufstiegs nicht verändert wird. Es dürfen nur Ringe verwendet werden, die in ihrer Festigkeit und ihren Abmessungen den Normen der KTA entsprechen.
Konnte ein Ring nur provisorisch angebracht oder nicht ordnungsgemäß befestigt werden, ist das im Gipfelbuch zu vermerken und der Mangel umgehend zu beheben. Dazu darf der Ring durch Abseilen oder mit Sicherung von oben erreicht und der alte Ring als Haltepunkt benutzt werden. Gleiches gilt, wenn die Neutour am Bohrer gesichert wurde. Ringlöcher, in die kein Ring geschlagen wurde, und Löcher ausgewechselter Ringe sind sofort ordnungsgemäß zu verschließen.
3.6. Ringveränderung an unvollendeten Aufstiegen
Die Erstbegehung ist an den gemäß Pkt. 3.5. geschlagenen Ringen durchzuführen.
Ringveränderungen vor Beendigung der Erstbegehung sind nur zulässig,
- wenn vom vorgesehenen Wegverlauf abgewichen wird. In diesem Fall darf der letzte im benutzten Wegteil befindliche Ring entfernt oder versetzt werden;
- wenn nach Ablauf der Anrechtsfrist ein anderer Kletterer den Aufstieg fortsetzt. Auch in diesem Fall darf der oberste Ring versetzt werden. Bei früheren Versuchen geschlagene Ringe müssen nicht benutzt werden, sie dürfen nach Vollendung der Neutour entfernt werden.
Bei vorstehenden Ringveränderungen darf der zu entfernende oder zu versetzende Ring nicht benutzt werden.
Beim Versetzen ist der neue Ring zusätzlich zu schlagen.
Erst nach Durchführung der Neutour sind die nicht benutzten Ringe zu entfernen und die Löcher zu verschließen.
Ringe von Versuchen anderer Kletterer, die nicht mehr brauchbar sind, müssen sofort ausgewechselt werden. Dabei darf der alte Ring als Haltepunkt benutzt werden. In allen anderen Fällen von Ringveränderungen ist die vorherige Zustimmung der AG "Neue Wege" erforderlich.
3.7. Nachträgliches Anbringen von Ringen
Der Erstbegeher hat das Recht, innerhalb einer Frist von 4 Wochen in die Neutour nachträglich Ringe zu schlagen. Ort und Abstand müssen den im Pkt. 3.5. festgelegten Kriterien entsprechen.
Genügen die geschlagenen Ringe nach Ablauf der Frist nicht den Sicherheitskriterien, legt die AG "Neue Wege" Ort und Anzahl nachträglicher Ringe fest. Sie kann den Erstbegeher mit der Anbringung der Ringe beauftragen. Die AG "Neue Wege" trifft die Entscheidung über nachträgliche Ringe in vorhandenen Aufstiegen nach gründlicher Prüfung. Gleiches gilt für die nachträgliche Versetzung bereits vorhandener Ringe.
3.8. Meldung von Erstbegebungen
Durchgeführte Erstbegehungen sind innerhalb von 4 Wochen schriftlich an die AG "Neue Wege" zu melden. Die Meldung hat zu enthalten
- Klettergebiet;
- Kletterfelsen;
- Name des neuen Aufstiegs;
- Schwierigkeitsgrad;
- Rotpunkt-Begehung, wenn so durchgeführt;
- Vor- und Zunamen aller Teilnehmer in Seilschaftsreihenfolge bei Erreichen des Gipfels. Bei geteilter Führung die Vorsteiger durch "und" verbunden;
- Anschrift, Klub oder Sportverein des Vorsteigers;
- Datum;
- exakte und vollständige Wegbeschreibung mit Toposkizze des Anstiegs;
- sämtliche Ringabstände unter 5 m gemessen;
- Zusatzangaben, z. B. Schwebesicherung;
- Ringveränderungen entsprechend Pkt. 3.6.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Erstbegeher die Durchführung entsprechend den Sächsischen Kletterregeln.
Der Erstbegeher hat das Recht, den Namen des neuen Aufstiegs vorzuschlagen. Das gleiche gilt für die Benennung von neubestiegenen Gipfeln.
Die AG "Neue Wege" hat das Recht, Namen von Aufstiegen zu ändern.
Ab Oktober 2000 muß
zusätzlich angegeben werden wie die Ringe geschlagen wurden.
3.9. Überprüfung und Bewertung von Erstbegehungen
Die Überprüfung einer Erstbegehung erfolgt durch die AG "Neue Wege". Anerkannte Erstbegehungen werden im Kletterführer oder anderen geeigneten Publikationen veröffentlicht.
Bestehen Zweifel an der regelgerechten Durchführung einer Erstbegebung, ist der Erstbegeher zu zusätzlichen Angaben verpflichtet. Dies geschieht schriftlich oder durch Befragung während der Beratung der AG "Neue Wege". Wird ein neuer Aufstieg nicht anerkannt, ist von der AG "Neue Wege" festzulegen, ob die geschlagenen Ringe durch den Erstbegeher wieder entfernt werden müssen.
Der Erstbegeher hat das Recht, gegen die Entscheidung der AG "Neue Wege" einen begründeten Einspruch schriftlich einzureichen.
4. Verhalten in den Klettergebieten
4.1. Gesetzliche Bestimmungen
Die Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes sind als Grundregeln zu beachten und einzuhalten. Hierzu zählen:
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 20. 12. 1976 (in der Fassung vom 12. 03. 1987 - BGBl. I, S. 889);
- Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung) vom 19. 12. 1986 - BGBl. I, S. 2705;
- Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz vom 12. 09. 1990 (GBl. der DDR, Sonderdruck 1470).
4.2. Zugänge, Rast- und Biwakplätze
Als Zugänge zu den Kletterfelsen sind die im Kletterführer enthaltenen bzw. im Gelände markierten Wege, Pfade und Klettersteige zu benutzen. An allen Rast- und Biwakplätzen und besonders in der Umgebung der Kletterfelsen ist auf Sauberkeit und Ordnung zu achten. Abfälle jeder Art müssen wieder mit zurückgenommen werden.
4.3. Verhalten beim Klettern
Beim Klettern soll die Natur so gering wie möglich beeinflußt werden. Lautes Rufen ist möglichst zu unterlassen. Lockermassen und Pflanzenbewuchs in Kletterwegen und auf Gipfeln dürfen nur entfernt werden, wenn sie eine Gefährdung des Kletterers darstellen. Das Klettern in brüchigem Gestein während oder vorübergehend nach Regen ist nicht gestattet. Die Felsbeschaffenheit ist vor Beginn der Kletterei kritisch einzuschätzen.
4.4. Klettern in Naturschutzgebieten und im Nationalpark
In Naturschutzgebieten und in der Schutzzone I des Nationalparks Sächsische Schweiz ist das Klettern nur an den im Kletterführer genannten Felsen erlaubt. Neubesteigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der AG "Neue Wege", die die entsprechenden staatlichen Stellen konsultiert. Beim Klettern in diesen Gebieten haben sich die Kletterer auf Verlangen der Kontrollorgane als Kletterer auszuweisen.
4.5. Kletterverbote
Ständige oder zeitweilige Kletterverbote, die vom Naturschutzorgan bzw. der Landschaftsschutzinspektion erlassen, durch Veröffentlichung bekanntgemacht und im Gelände markiert wurden, sind unbedingt einzuhalten.
5. Kletterziele
5.1. Klettergipfel
Klettergipfel sind frei stehende Felsen, die durch die AG "Neue Wege" anerkannt und im Kletterführer beschrieben sind.
5.2. Massivwände
In der Sächsischen Schweiz und im Zittauer Gebirge gelten Massivwände nicht als Kletterziele. Das Klettern an Massivwänden ist verboten. Ausnahmen sind
- in der Sächsischen Schweiz:
Königstein - Abratzkykamin
Lilienstein - Westecke
Großer Zschirnstein - Südwand
- im Zittauer Gebirge:
Gratzer Felsen
Hauptrosenstein
Berg Oybin - Ostseite.
5.3. Übungsgebiete
Für Ausbildung, Training und Sportklettern werden besondere Übungsgebiete oder -wände an Massiven oder in Steinbrüchen durch die zuständigen AG "Ausbildung" oder "Wettkampfklettern" festgelegt und bekanntgemacht.
In der Sächsischen Schweiz besteht das Übungsgebiet Rauenstein.
Das Üben künstlicher Kletterei und das Anwenden alpiner Sicherungsmittel wie Haken u. a. ist an allen Kletterfelsen der Sächsischen Schweiz und des Zittauer Gebirges verboten.
5.4. Kletterwege und Varianten
Als Kletterwege gelten Aufstiege an Klettergipfeln und Massiven, die über den größeren Teil ihrer Länge selbständig sind und in genügendem Abstand von benachbarten Aufstiegen verlaufen.
Varianten sind Abweichungen von bereits durchstiegenen Kletterwegen.
5.5. Schwierigkeitsgrade
Der Schwierigkeitsgrad eines Kletterweges gibt den zur Durchsteigung erforderlichen Aufwand an klettertechnischem Können und Kraft unter normalen Bedingungen an. Er wird nach der schwierigsten Stelle bzw. nach der Häufigkeit schwieriger Stellen eines Aufstiegs und deren Absicherung festgelegt. Bei Varianten wird der Gesamtaufstieg bewertet. Die Schwierigkeitsgrade sind gegeneinander nicht scharf abgegrenzt und stellen Erfahrungswerte dar. Hinweise auf besondere Anforderungen an den Kletterer können durch Zusätze zum Schwierigkeitsgrad (anstrengend, brüchig, ungenügend gesichert u. a.) angegeben werden.
Sächsische Skala
Die Sächsische Skala beginnt beim Schwierigkeitsgrad I als niedrigste Einstufung und ist nach oben offen. Die Schwierigkeitsgrade ab VII sind durch Zusatz der Buchstaben a, b und c nochmals unterteilt, wodurch eine weitere Gliederung von niederer zu höherer Schwierigkeit erreicht wird.
Sprungskala
Diese Skala wird für die Bewertung von Sprüngen benutzt.
Sie umfaßt die Schwierigkeitsgrade 1 bis 4. Der Schwierigkeitsgrad eines Sprunges bewertet Ab- und Aufsprungbeschaffenheit, Sprungbahn und -weite. Die Schwierigkeit vor oder nach dem Sprung zu durchsteigender Wegteile nach der Sächsischen Skala wird zusätzlich angegeben.
6. Schlußbestimmungen
Diese Fassung der Sächsischen Kletterregeln ersetzt die Regelordnung "Felsklettern" in der Fassung vom 31. 05. 1980 und 14. 10. 1983 sowie den Beschlüssen vom 15. 06. und 26. 06. 1984.
Sie wurde von der AG "Felsklettern" des Sächsischen Bergsteigerbundes im April 1991 erarbeitet.