1. ANLIEGEN
Ebenso wie die Förderung des Bergsteigens ist das
Eintreten für die Belange des Naturschutzes satzungsmäßiges Ziel des Deutschen
Alpenvereins (DAV) und der anderen deutschen Bergsportverbände.
Bergsteigen mit der Selbstverpflichtung zum dauerhaft schonenden Umgang mit der Natur
entspricht zugleich dem Erfordernis der Nachhaltigkeit. Insbesondere für die Sächsische
Schweiz setzen sich die Bergsportverbände deshalb für die Beachtung einer nach den
Erfordernissen des Naturschutz begründeten Grenze der Belastbarkeit ein. Ziel ist die
Erarbeitung einer mit den Behörden abgestimmten bergsportlichen Raumplanung, die ein
dauerhaftes Miteinander von Menschen, Tieren und Pflanzen in der Sächsischen Schweiz
ermöglicht.
Die Verwaltung für den Nationalpark (NLP) Sächsische Schweiz hat u.a. die Aufgabe,
Programme und Konzepte für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung des NLP
aufzustellen und für deren Durchführung zu sorgen (§43 Abs. 3 Ziff. 1 SächsNatSchG).
Im Mittelpunkt steht dabei die Umsetzung des vorrangigen Schutzzweckes des NLP, die
Sicherung eines möglichst ungestörten Ablaufes der Naturvorgänge und die Erhaltung der
Natur aus heimischer Pflanzen- und Tierwelt (§17 Abs. 2 S.2 SächsNatSchG). Ziel des NLP
ist es jedoch auch, der Bevölkerung Bildung und Erholung einschließlich traditioneller
Formen des sächsischen Bergsteigens zu ermöglichen, soweit es der vorrangige Schutzzweck
erlaubt (§ 3 Abs.1 Ziff. 3 NLP - VO). Aufbauend auf den im NLP-Programm (Absch.
3.5./Erholung) festgelegten Grundsätzen ist dazu eine detaillierte Konzeption zur
Besucherlenkung im NLP für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren zu erarbeiten und
schrittweise umzusetzen (§ 5 Abs. 2 NLP - VO).
Ausgehend von den grundsätzlich gleichen Anliegen sowie
den traditionell guten Erfahrungen in der Zusammenarbeit zwischen Bergsport und
Naturschutz in der Sächsischen Schweiz vereinbaren die Vorstände der sächsischen
Bergsportverbände und die NLP-Verwaltung' den Teil ,,Bergsport" der ,,Konzeption
Besucherlenkung im NLP" gemeinsam zu erarbeiten und umzusetzen.
2. GRUNDSÄTZE
Ziel der gemeinsamen Konzeption ist es, auf der
Grundlage konkreter naturfachlicher und bergsportlicher Erfassungen und Bewertungen
a) Möglichkeiten für eine stärkere
räumlich-zeitliche Entflechtung von Bergsport und Naturschutz im NLP aufzuzeigen,
insbesondere in den Kernzonen, und mit deren Umsetzung zu einer weiteren Ausprägung des
Ruhecharakters des Gebietes beizutragen,
b) die Lebensräume der für die Sächsische Schweiz charakteristischen Pflanzen- und
Tierarten nachhaltig vor Zerstörung und Beeinträchtigung zu schützen,
c) die im NLP erforderlichen Einschränkungen für den Bergsport zu minimieren,
nachvollziehbare naturschutzfachliche Begründungen dafür aufzuzeigen sowie
Möglichkeiten für Alternativen zu prüfen.
2.1. Felsklettern
Felsklettern ist nur an den von der NLP-Verwaltung
bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen und unter Beachtung der traditionellen
Sächsischen Kletterregeln gestattet (§6 Abs. 1 Ziff. 20 NLP- VO). Für die 745
(bergsportlich anerkannten) Klettergipfel im NLP erfolgt eine naturschutzfachliche und
bergsportliche Bewertung unter folgenden Gesichtspunkten:
Lage des Felsens
- Bedeutung des Felsens für den Klettersport
- naturschutzfachliche Bewertung
Im Ergebnis werden folgende Empfehlungen zur weiteren
Behandlung gegeben:
- Nutzung ohne Einschränkung
z. B. Klettergipfel in touristisch und bergsportlich
erschlossenen Bereichen ohne Verkommen gefährdeter Planzen- und Tierarten im Fels- und
Zugangsbereich,
- Sperrung einzelner Kletterwege.
z. B. Kletterwege mit Zugang vom touristisch nicht erschlossenen Massiv mit Vorkommen
gefährdeter Pflanzen- und Tierarten.
- jahreszeitliche Sperrung des Klettergipfels (vom
15.01. bisiSOB. eines jeden Jahres).
z. B. Klettergipfel in einem sonst touristisch nicht erschlossenen Bereich mit aktuellen
bzw. potentiellen Vorkommen gefährdeter Tierarten (z. B. Brut- und Wohnstätten,
Nahrungsbiotope),
- ganzjährige Sperrung des Kletterfelsens,
z. B. Kletterfelsen in einem bergsportlich und touristisch sonst nicht erschlossenen
(Ruhe-) Bereich mit Vorkommen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und starken
Erosionserscheinungen im unmittelbaren Zugangsbereich.
Die Sperrungen werden im Gelände in geeigneter Weise
ausgewiesen. Bei ganzjähriger Sperrung erfolgt zusätzlich eine teilweise Beräumung der
klettersportlichen Einrichtungen.
Über die (bergsportlich anerkannten) Klettergipfel hinaus erfolgt eine Bewertung nicht
anerkannter Felsen. Eine Bestätigung derartiger Gipfel durch die NLP-Verwaltung wird dann
in Aussicht gestellt, wenn die Bewertung nach vorstehend genannten Kriterien dies
zuläßt.
2.2. Klettersteige
Das Verlassen der im NLP ausgewiesenen Wege und Steige
ist nur zur unmittelbaren Ausübung des Klettersportes an den von der NLP-Verwaltung
bestätigten Kletterfelsen und -wegen unter Beachtung vorhandener Sondermarkierungen
gestattet (§ 7 Abs. 1 Ziff. 8 NLP - VO).
Angestrebt wird die Markierung der Zugänge zu Kletterfelsen (z. B. Bergwege) im gesamten
NLP und darüber hinaus im LSG. Der Zugang zum Klettergipfel (Klettersteig) soll dabei von
ausgewiesenen Wanderwegen oder Forststraßen aus auf der möglichst kürzesten,
naturschonendsten Linie bei geringem Ausbaugrad erfolgen.