Präambel
Im
Wissen um die Einzigartigkeit des Naturerbes Sächsische Schweiz,
in der Verantwortung gegenüber nachfolgenden Generationen,
in der Respektierung der Zielstellungen eines von weltweit über
2000 Nationalparken,
in Notwendigkeit der Förderung naturnaher Erholungsformen,
in der Erkenntnis der Bedeutung von dauerhaft natur- und
umweltgerechten Tourismusangeboten,
in dem ernsthaften Bemühen, die Entwicklung des Nationalparks Sächsische
Schweiz im Konsens mit allen gesellschaftlichen Interessen zu
gestalten,
vereinbaren die Untereichner die folgende Position zur
Wegekonzeption
Nationalpark Sächsische Schweiz:
1.
Die Beteiligten stimmen darin überein, dass der Nationalpark Sächsische
Schweiz eine wichtige Rolle für die weitere Entwicklung der
Region spielt. Dabei wird auch die wichtige Funktion der
Nationalparkregion als zunehmend für bedeutungsvoller eingeschätzt.
2. Bei der Entwicklung des Nationalparks Sächsische
Schweiz gehen alle Beteiligten von dem Grundsatz einer
gleichrangigen Wertigkeit der Ziele Naturschutz, Erholung, Bildung
und Forschung aus.
Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass auf diese Weise
sowohl den Belangen der Bevölkerung, der Gäste sowie den umwelt-
bzw. naturschutzpolitischen Anforderungen Rechnung getragen werden
kann, und dass sich diese Einschätzung auch voll mit dem
politischen Willen der Region deckt.
3. Die Beteiligten sind sich in ihrer Einschätzung
einig, dass die international gültigen Kriterien der IUCN nicht
über die im Sächsischen Naturschutzgesetz, im
Nationalpark-Programm und in der Nationalpark-Verordnung
festgelegten Grundsätze hinausgehen.
4. Die Beteiligten haben darüber Einigung erzielt, dass
im Nationalpark Sächsische Schweiz ein dynamisches Wegekonzept
sowohl den naturschutzfachlichen Anforderungen wie auch den
Erwartungen der Bergsport- und Wanderverbände am ehesten Rechnung
tragen kann. Unter einem dynamischen Wegekonzept verstehen die
Beteiligten keine starre Festlegung auf ein konkretes Wegenetz,
sondern die Option auf Öffnung bzw. Schließung oder sogar
Neukonzipierung von Wegen aus naturschutzfachlichen Gründen.
Dabei sind sich die Beteiligten auch in der Einschätzung einig, dass
die dafür notwendigen Entscheidungen durch nachvollziehbare Gründe
belegt werden und der Erlebbarkeit der Landschaft dabei ein hoher
Stellenwert eingeräumt wird.
5. Die Beteiligten sind sich in der Einschätzung
einig, dass im Interesse der Akzeptanz für alle wichtigen Maßnahmen
und Entscheidungen des Nationalparks Sächsische Schweiz eine
qualifizierte Beteiligung von Bürgern, Kommunen, Fachbehörden
und Fachverbänden notwendig ist.
6. Die Beteiligten stimmen überein, dass außerhalb
der Kernzone ein Wegegebot gilt und dort alle vorhandenen Wege,
gleichgültig ob markiert oder nicht markiert, begangen werden dürfen.
7. Die Beteiligten erzielen Übereinstimmung, dass eine
Erweiterung der jetzigen Kernzone nicht automatisch dazu führen muss,
dass das Wegenetz der Erweiterungsflächen am Wegenetz der
bisherigen Kernzone gemessen werden muss.
8. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass in der
Kernzone über alle zur Nutzung genehmigten Wege eine Übereinstimmung
in dieser Gruppe erfolgt. Diese Regelung trifft auch für die
geplante Erweiterung der Kernzone zu.
9. Die Beteiligten erzielen Einvernehmen, dass die in
der Kernzone genehmigten Wege auch im Gelände zu kennzeichnen
sind.
10. Gekennzeichnete Wege sind Wanderwege, Bergpfade und
Kletterzugänge. Definition und Kennzeichnung sind in der Anlage
aufgeführt.
11. Bergpfade und Kletterzugänge erhalten nur an
notwendigen Stellen entsprechende Kennzeichnungen. Diese dienen
vorrangig der Legalisierung einer Wegenutzung und nicht deren
Bewerbung. Sie sind deshalb, unter anderem durch begleitende Maßnahmen,
die den Wegeverlauf erkennbar machen, zu minimieren.
12. Die Beteiligten verpflichten sich, die Inhalte
dieser Vereinbarungen in ihren jeweiligen Verantwortungsbereichen
in geeigneter Form umfassend bekanntzumachen und sich für deren
Umsetzung einzusetzen.