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Bergsportkonzeption, Abschnitt Freiübernachtung
Vom 12. August 2002

   
   

Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzling des Nationalparks Sächsische Schweiz - im Folgenden Nationalpark-Verordnung - vom 12. September 1990 (GB1. Sonderdruck Nr. 1470), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBI. S. 734, 735) geändert worden ist, in Verbindungmit §43Abs.3Nr. 1 Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz -SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBI. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel l § l Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBI. S. 168) geändert worden ist, hat die Nationalparkverwaltung als Teil der Pflege- und Entwicklungsplanung für den Nationalpark Sächsische Schweiz (NLP) den Abschnitt Freiübernachtung der Bergsportkonzeption erstellt. Die Bergsportkonzeption/Abschnitt Freiübernachtung wurde in Übereinstimmung mit den sächsischen Wander- und Bergsportverbänden und der Forstverwaltung erarbeitet.

1 Grundsätze

1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 Nationalparkverordnung ist es im Nationalpark untersagt, außerhalb von Gebäuden zu nächtigen. Ausgenommen davon ist das Freiübernachten in Felsgebieten außerhalb der Schutzzone I (Kernzone), soweit dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Klettersportes erfolgt und der Schutzzweck des Nationalparks dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. l Nr. 9 Nationalpark-Verordnung). Diese Ausnahme erkennt die Tradition insbesondere der sächsischen Bergsteiger an, in bestimmten Bereichen des Nationalparks frei zu übernachten (zu boofen).

1.2 Es wird davon ausgegangen, dass durch das Freiübernachten in Felsgebieten der Schutzzweck des Nationalparks nicht bzw. nur minimal beeinträchtigt wird, soweit es an den gekennzeichneten und nachfolgend bekannt gemachten Stellen erfolgt. Voraussetzung dafür ist ein besonders rücksichtsvolles Verhalten.

1.3 Ein rücksichtsvolles Verhalten beim Freiübernachten schließt insbesondere das Verbot von offenem Feuer, die Vermeidung von Lärm und Müll sowie die Schonung von Fels, Boden und Vegetation ein.

1.4 Die zur Freiübernachtung geeigneten Stellen werden durch die Nationalparkverwaltung gekennzeichnet.

1.5 Das Freiübernachten in den Felsgebieten des Nationalparks erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.

1.6 Die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 6 Nationalpark-Verordnung zum Freiübernachten erstreckt sich nicht auf Übernachtungen im Zusammenhang mit organisierten Veranstaltungen aller Art im Nationalpark (vergleiche § 6 Abs. 1 Nr. 19 Nationalpark-Verordnung).

1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass das Freiübernachten außerhalb der bekannt gemachten und gekennzeichneten Stellen nicht mit dem Schutzzweck vereinbar ist. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen das Verbot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 Nationalparkverordnung vor, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 13 Nationalparkverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

   

 

letzte Bearbeitung: 18.03.03

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