Gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzling des
Nationalparks Sächsische Schweiz - im Folgenden Nationalpark-Verordnung -
vom 12. September 1990 (GB1. Sonderdruck Nr. 1470), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBI. S. 734, 735)
geändert worden ist, in Verbindungmit §43Abs.3Nr. 1 Sächsisches Gesetz über
Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz
-SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBI.
S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel l § l Nr. 18 des Gesetzes
vom 6. Juni 2002 (SächsGVBI. S. 168) geändert worden ist, hat die
Nationalparkverwaltung als Teil der Pflege- und Entwicklungsplanung für den
Nationalpark Sächsische Schweiz (NLP) den Abschnitt Freiübernachtung der
Bergsportkonzeption erstellt. Die Bergsportkonzeption/Abschnitt
Freiübernachtung wurde in Übereinstimmung mit den sächsischen Wander- und
Bergsportverbänden und der Forstverwaltung erarbeitet.
1 Grundsätze
1.1 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 Nationalparkverordnung ist es
im Nationalpark untersagt, außerhalb von Gebäuden zu nächtigen. Ausgenommen
davon ist das Freiübernachten in Felsgebieten außerhalb der Schutzzone I
(Kernzone), soweit dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des
Klettersportes erfolgt und der Schutzzweck des Nationalparks dadurch nicht
beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. l Nr. 9 Nationalpark-Verordnung). Diese
Ausnahme erkennt die Tradition insbesondere der sächsischen Bergsteiger an,
in bestimmten Bereichen des Nationalparks frei zu übernachten (zu boofen).
1.2 Es wird davon ausgegangen, dass durch das
Freiübernachten in Felsgebieten der Schutzzweck des Nationalparks nicht bzw.
nur minimal beeinträchtigt wird, soweit es an den gekennzeichneten und
nachfolgend bekannt gemachten Stellen erfolgt. Voraussetzung dafür ist ein
besonders rücksichtsvolles Verhalten.
1.3 Ein rücksichtsvolles Verhalten beim Freiübernachten
schließt insbesondere das Verbot von offenem Feuer, die Vermeidung von Lärm
und Müll sowie die Schonung von Fels, Boden und Vegetation ein.
1.4 Die zur Freiübernachtung geeigneten Stellen werden
durch die Nationalparkverwaltung gekennzeichnet.
1.5 Das Freiübernachten in den Felsgebieten des
Nationalparks erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
1.6 Die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 6
Nationalpark-Verordnung zum Freiübernachten erstreckt sich nicht auf
Übernachtungen im Zusammenhang mit organisierten Veranstaltungen aller Art
im Nationalpark (vergleiche § 6 Abs. 1 Nr. 19 Nationalpark-Verordnung).
1.7 Es wird darauf hingewiesen, dass das Freiübernachten
außerhalb der bekannt gemachten und gekennzeichneten Stellen nicht mit dem
Schutzzweck vereinbar ist. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen das
Verbot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 Nationalparkverordnung vor, der gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 13 Nationalparkverordnung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.